Wir stellen uns vor. (Film)
Neue Leistung - Beauftragte Person / Aufzugswärter
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 Anhang 1 Punkt 4.1 hat der Betreibende einer Aufzugsanlage mindestens eine Person mit der Aufsicht und regelmäßigen Kontrolle der Anlage zu beauftragen. Diese beauftragte Person (früher auch Aufzugswärter genannt) muss eine bestimmte Qualifizierung vorweisen und die Aufzugsanlage(n) regelmäßig (anhand einer Checkliste) überprüfen und diese Kontrollen schriftlich dokumentieren. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich an den Betreibenden gemeldet werden. Zudem sollte die Person in der Lage sein, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug befreien zu können.
Gerne unterweisen wir die von Ihnen beauftragte Person in der Handhabung der Anlage, damit dieser Pflicht entsprochen werden kann.
Jedoch erklären sich immer weniger Menschen bereit diese Tätigkeit ohne gesonderte Bezahlung zu übernehmen, da sie die Verantwortung scheuen oder schlicht keine Zeit für diese Tätigkeit finden. Wir bieten Ihnen gerne eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Anlage(n) und die dazugehörige Dokumentation an und übernehmen damit für Sie die Verantwortung.
Fragen Sie uns nach der Dienstleistung "Aufzugswärterkontrollen".
Aktuelle Fassung der Betriebssicherheitsverordnung
Information über die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung zum 01.06.2015
Die von Bundesrat und Bundestag beschlossene Neufassung der bestehenden "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)" regelt den Betrieb von Aufzügen in Deutschland. Seit dem 01.06.2015 gelten für Eigentümer und Verwalter von Aufzügen verschärfte Vorschriften. Für die Umsetzung ist der Betreiber selbst verantwortlich.
Ein schneller Überblick:
- "Zugelassene Überwachungsstellen" (ZÜS) kontrollieren Aufzüge strenger.
- Es muss zwingend eine beauftragte Person benannt werden, welche den Aufzug regelmäßig in Augenschein nimmt und dies dokumentiert. Gerne übernehmen wir diese Leistung für Sie.
- Alte Aufzüge müssen nach den aktuellen Bestimmungen verwendet werden. Hierzu müssen technische oder organisatorische Anpassungen vorgenommen werden.
- Notrufsysteme müssen in allen Personenaufzügen nachgerüstet werden.
- Es wurden Prüfplaketten und Notfallpläne eingeführt.
Die wichtigsten Neuerungen im Detail:
Erstmalig verpflichtet die BetrSichV den Betreiber explizit Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen und hierbei die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Die Nichtdurchführung der Instandhaltungsmaßnahmen gilt als Ordnungswidrigkeit.
Aufzugbetreiber werden Arbeitgebern (welche Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellen) gleichgesetzt. Kommt ein Aufzugsbenutzer aufgrund Missachtung der Verordnung (z.B. durch Einsatz veralteter Technik oder schlecht gewartetem Aufzug) zu Schaden, wird dies zukünftig nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geahndet.
Aufzugsanlagen müssen nun grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik (DIN EN 81 – 20/50) betrieben werden. Die meisten Bestandsanlagen entsprechen daher nicht mehr den Vorschriften und müssen sicherheitstechnisch entsprechend nachgerüstet werden.
Lesen Sie hierzu bitte das Informationsschreiben zur Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge durch.
Alle Aufzüge sind vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfungen erfolgen ausschließlich durch eine ZÜS, z.B. TÜV Süd, TÜV Nord, DEKRA...
Haupt- und Zwischenprüfung sind ebenfalls nur durch eine ZÜS durchzuführen und schließen die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage mit ein. Die Prüfungen erfolgen weiterhin jährlich, aber nach strengeren Vorgaben. Maßgeblich ist für die Prüfer nicht mehr der Stand der Technik zurzeit der Inbetriebnahme der Anlage, sondern zum Zeitpunkt der Prüfung.
Der Betreiber hat seinen Aufzug regelmäßig in Augenschein zu nehmen und auf einwandfreie Funktion zu kontrollieren. Es muss dafür eine beauftragte Person (Aufzugswärter) benannt werden. Diese Aufgabe kann auf Wunsch auch von uns übernommen werden.
An der Aufzugsanlage muss seit 01.05.2015 eine "Prüfplakette" sichtbar in der Aufzugskabine angebracht werden. Die Plakette ist vergleichbar mit der KFZ-Prüfplakette und gibt dem Benutzer der Anlage Auskunft auf den nächsten Prüftermin. Fehlt die Plakette, können sich Benutzer an den Betreiber oder die Ordnungsbehörde wenden.
Seit 31.05.2016 ist jede Aufzugsanlage mit einem Notfallplan auszurüsten. Der Plan ist dem Notdienst (beauftragtes Unternehmen) vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Bei Anlagen ohne Notrufsystem ist der Notfallplan gut sichtbar in der Nähe der Hauptzugangsstelle (z.B. im EG, Schwarzes Brett/Infotafel) auszuhängen. Wir empfehlen den Aushang jedoch grundsätzlich auch bei Anlagen mit verbautem Notrufsystem, damit die Informationen auch den zuständigen Personen vor Ort zur Verfügung stehen.
Der Notfallplan muss folgende Informationen enthalten:
- Standort der Aufzugsanlage
- Verantwortlicher Arbeitgeber (Betreiber)
- Personen, die Zugang zur Anlage haben
- Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
- Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
- Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Einen Notfallplan zum Download als zum Teil ausgefülltes Dokument, zum Vervollständigen und weitere Informationen zum Thema, finden Sie hier.
Bis spätestens zum 31.12.2020 ist jede Aufzugsanlage, welche für die Personenbeförderung zugelassen ist, mit einer wirksamen Zwei-Wege-Notrufeinrichtung auszustatten. Dies wird bei modernen Aufzügen bereits seit Jahren in Form eines mit einer ständig besetzten Notruf-Leitzentrale verbundenen Notrufsystems in der Aufzugskabine realisiert. Bei Betriebsstörungen kann der Benutzer zu jeder Zeit über eine Zwei-Wege-Sprechverbindung Hilfe anfordern. Nun muss diese Notrufeinrichtung auch bei allen Altanlagen nachgerüstet werden (es wird mit ca. 100.000 betroffenen Aufzügen gerechnet). Wir empfehlen daher dringend die rechtzeitige Nachrüstung eines Notrufsystems, da im Jahr 2020 ein Auftragsstau bei den Fachfirmen zu erwarten ist. Bei Nichtbeachtung oder nicht rechtzeitiger Umsetzung droht die Stilllegung des Aufzugs ab dem 01.01.2021. Informationen zur Nachrüstung erhalten Sie unter www.aufzugsdienst.de/notrufsysteme/.
Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich für Ihre Rückfragen rund um die neuen Vorschriften und natürlich für alle Fragen zu Ihrem Aufzug zur Verfügung.
Weitere Informationen unter »Notrufsysteme«...
Telekom stellt auf VoIP um
Telekom stellt Anschlüsse um auf VoIP!
Die Telekom plant eine komplette Umstellung der sog. analogen Anschlüsse auf IP-Technologie. Derzeit geht die Telekom davon aus, dass spätestens Ende 2018 das Netz bundesweit komplett auf die neue Zukunftstechnologie umgestellt sein wird.
Originalmitteilung der Telekom zu diesem Thema (Stand November 2014):
"Die Erweiterung und Erneuerung des Netzes ist bereits im vollen Gang. Die Umstellung der Netzinfrastruktur auf IP-basierte Technik hat ebenso Auswirkungen auf Telekom-fremde Anwendungen und Dienste. Hierzu zählen unter anderem Gefahrenmeldeanlagen, Haus- oder Aufzugnotrufsysteme sowie EC Cash Terminals und Arztabrechnungssysteme. Wurden diese Anwendungen bisher auf analogen oder digitalen ISDN-Anschlüssen der Telekom betrieben, müssen sie nun für die neue IP-Welt fit gemacht werden. Denn nur wenn die Endgeräte IP-fähig sind, kann die volle Funktionsfähigkeit am IP-basierten Anschluss der Telekom gewährleistet werden."
Lesen Sie hier mehr über dieses Thema.
Mit modernen GSM- oder GSM-IP- Geräten sind Ihre Anlagen auf jeden Fall für die Zukunft gerüstet und Sie als Betreiber sparen dabei bereits heute monatlich bei den Betriebskosten.
Kostenvergleichsrechnung über 5 Jahre im Betrieb (PDF)
Weitere Informationen unter »Notrufsysteme«...
Zurück zur Startseite